Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
| Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
| Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126) |
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
| 1. | einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, | |
| 2. | einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und | |
| 3. | einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, |
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
zeit für das Übergangsgeld § 121Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungs-
zeit § 122Ausbildungsgeld § 123Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung § 124Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung § 125Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches § 126Einkommensanrechnung
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Rechtsprechung zu § 122 SGB III
747 Entscheidungen zu § 122 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 03.06.2026 - B 11 AL 1/26 R
Ist eine Arbeitslosmeldung unwirksam, wenn der Arbeitslose eine bereits ...
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
- BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 40/21 R
Arbeitslosengeldanspruch - persönliche Arbeitslosmeldung im Anschluss an ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.03.2026 - B 11 AL 6/24 R
Ist die Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitslosengeld ...
- BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R
Arbeitslosengeldanspruch - Nahtlosigkeitsregelung - Anspruchsvoraussetzung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 22.01.2014 - L 2 AL 2/11
Kein Arbeitslosengeld per Fax: Auch Betreuer müssen zur Arbeitslosmeldung ...
- LSG Hamburg, 22.01.2014 - L 2 AL 2/11
- OVG Sachsen, 31.08.2022 - 3 A 210/21
Erhebung eines 'Kostenbeitrags' für die einem Betreuten gewährten ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - L 2 AL 8/16
Persönliche Arbeitslosmeldung als Voraussetzung des Anspruchs auf ...
Querverweise
Auf § 122 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 93 (Berechnung des Einkommens)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 20 (Gesetzeskonkurrenz)