Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126) |
1Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
1. | die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und | |
2. | sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden. |
2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 119 SGB III
1.523 Entscheidungen zu § 119 SGB III in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.07.2016 - 1 BvR 979/12
Mangels substantiierter Begründung der Beschwerdebefugnis und fehlender ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 8/13 R
Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Nichterscheinen zu mehreren ...
- BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R
Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit - ...
- LSG Bayern, 02.02.2012 - L 11 AS 853/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei fehlender ...
- BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 10/07
Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 9/07
Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art ...
- BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 9/07
- BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 10/18 R
Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - L 20 AL 211/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - L 20 AL 211/15
Querverweise
Auf § 119 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)