Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
| Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
| Vierter Unterabschnitt - Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 149 - 154) |
(1) 1Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. 2Abzüge sind
| 1. | eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts, | |
| 2. | die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und | |
| 3. | der Solidaritätszuschlag. |
3Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
| 1. | Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und | |
| 2. | der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. |
4Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
| 1. | für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als Beitragsbemessungsgrenze die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, | |
| 2. | für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches, | |
| 3. | für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches. |
(2) 1Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. 2Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) 1Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
2Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.
(4) 1Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. 2Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) | 17.07.2017 | |
| 01.01.2024 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 | |
| 24.07.2014 | Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 18.07.2014 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 153 SGB III
184 Entscheidungen zu § 153 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von ...
- BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 34/21 R
Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung - Berücksichtigung von pauschalierten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 - L 3 AL 670/21
Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung - freiwillige ...
- LSG Saarland, 07.11.2017 - L 6 AL 8/15
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Berücksichtigung von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld
- BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R
- LSG Sachsen, 10.12.2020 - L 3 AL 196/17
- FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 13 K 8328/15
Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklassen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2026 - L 9 AL 44/25
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 153 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufliche Weiterbildung
- § 82b (Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes)
- Verbleib in Beschäftigung
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
- Besondere Leistungen
- Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
- § 123 (Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Teilarbeitslosengeld
- § 162 (Teilarbeitslosengeld)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 447 (Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung)