Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
| Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
| Vierter Unterabschnitt - Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 149 - 154) |
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
| 1. | Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, | |
| 1a. | Zeiten einer Beschäftigung während einer Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches oder Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches oder § 44 des Neunten Buches, | |
| 2. | Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt, | |
| 3. | Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, | |
| 4. | Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, | |
| 5. | Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. |
2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
| 1. | der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, | |
| 2. | in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder | |
| 3. | es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. |
2Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2026 | Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) | 24.07.2026 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 07.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 150 SGB III
232 Entscheidungen zu § 150 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R
Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 - L 3 AL 1926/20
Arbeitslosengeld - Bemessungsrahmen und Erhöhung des Bemessungsentgeltes bei ...
- SG Mannheim, 19.05.2020 - S 7 AL 3736/18
Arbeitslosenversicherung: Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldanspruchs bei ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 - L 3 AL 1926/20
- BSG, 24.09.2024 - B 11 AL 5/23 R
Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung des Arbeitslosengelds - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.09.2024 - B 11 AL 7/23 R
Arbeitsförderung - Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 18.11.2022 - L 3 AL 13/21
Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Einschränkung der Arbeitszeit ...
- LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung ...
- BSG, 24.09.2024 - B 11 AL 7/23 R
- SG Karlsruhe, 13.12.2017 - S 2 AL 3606/16
Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs - Bemessungszeitraum - abgerechnete ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 - L 3 AL 670/21
Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung - freiwillige ...
- BSG, 27.05.2026 - B 11 AL 9/26 B
Querverweise
Auf § 150 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 158 (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421d (Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld)