Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353)   
   Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 341 - 345b)   
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Textdarstellung

  

§ 344
Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.

(2) 1Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. 2Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.

(3) Für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969), in Kraft getreten am 01.10.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2022
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Änderung
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung28.06.2022BGBl. I S. 969
01.01.2022
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Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1387
01.07.2019
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Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)28.11.2018BGBl. I S. 2016
01.04.2012
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Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
03.05.2011
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Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes28.04.2011BGBl. I S. 687
22.07.2009
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Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze15.07.2009BGBl. I S. 1939
01.01.2009
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze19.12.2007BGBl. I S. 3024
01.06.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten16.05.2008BGBl. I S. 842
01.07.2006
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 200629.06.2006BGBl. I S. 1402

Rechtsprechung zu § 344 SGB III

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Querverweise

Auf § 344 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Höhe des Arbeitslosengeldes
            § 150 (Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Verfahren
            § 346 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 444 (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)
Was ist das?

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