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Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353) |
| Dritter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften (§§ 352 - 353) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
§ 352Verordnungs-
ermächtigung § 352aAnordnungs-
ermächtigung § 353Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-
vorschriften
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ermächtigung § 352aAnordnungs-
ermächtigung § 353Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-
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