Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
| Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72 - 76) |
1Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. 2Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
zahnärztlichen Versorgung § 72aÜbergang des Sicherstellungs-
auftrags auf die Krankenkassen § 73Kassenärztliche Versorgung, Verordnungs-
ermächtigung § 73a(weggefallen) § 73bHausarztzentrierte Versorgung § 73cKooperations-
vereinbarungen zum Kinder-
und Jugendschutz § 73dEigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation § 74Stufenweise Wiedereingliederung § 75Inhalt und Umfang der Sicherstellung § 75aFörderung der Weiterbildung § 75b(weggefallen) § 75c(weggefallen) § 76Freie Arztwahl
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Rechtsprechung zu § 74 SGB V
172 Entscheidungen zu § 74 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 4/23 R
Erstattung von Kosten für Fahrten eines Versicherten zur Arbeitsstelle während ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 340/21
Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen ...
- SG Leipzig, 08.09.2021 - S 22 KR 100/21
Erstattung von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle des Klägers während einer ...
- LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 340/21
- BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 7/23 R
Stufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20
Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen ...
- SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
Krankenversicherung - Fahrtkosten - stufenweise Wiedereingliederung als Leistung ...
- LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20
- BSG, 05.05.2026 - B 12 KR 6/24 R
Entsteht während einer Wiedereingliederungsmaßnahme Versicherungspflicht in der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 03.09.2020 - L 1 KR 125/19
SGB V, AURL
- LSG Hamburg, 03.09.2020 - L 1 KR 125/19
- LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20
Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser ...
- BGH, 11.03.2015 - IV ZR 54/14
Krankentagegeldversicherung: Leistungsanspruch während der Teilnahme an einer ...
Querverweise
Auf § 74 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Verbände der Krankenkassen
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 150 (Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)