Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
| Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72 - 76) |
(1) 1Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. 2Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.
(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.
zahnärztlichen Versorgung § 72aÜbergang des Sicherstellungs-
auftrags auf die Krankenkassen § 73Kassenärztliche Versorgung, Verordnungs-
ermächtigung § 73a(weggefallen) § 73bHausarztzentrierte Versorgung § 73cKooperations-
vereinbarungen zum Kinder-
und Jugendschutz § 73dEigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation § 74Stufenweise Wiedereingliederung § 75Inhalt und Umfang der Sicherstellung § 75aFörderung der Weiterbildung § 75b(weggefallen) § 75c(weggefallen) § 76Freie Arztwahl
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Rechtsprechung zu § 72 SGB V
1.488 Entscheidungen zu § 72 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 27.08.2025 - B 6 KA 9/24 R
Zurückweisung der Revision; Zum Vorliegen eines Schadens wegen fehlerhaft ...
Zum selben Verfahren:
- SG Marburg, 03.07.2024 - S 17 KA 88/23
Vertragsarztrecht
- SG Marburg, 03.07.2024 - S 17 KA 88/23
- LSG Bayern, 18.08.2026 - L 5 P 24/26
Kein Vergütungsanspruch bei Nichteinhaltung von Qualitätsstandards
- LSG Bayern, 27.05.2026 - L 12 KA 19/25
Belegarztanstellung, Nachbesetzungsrecht, Fristverlängerung, ...
Zum selben Verfahren:
- SG Nürnberg, 17.10.2025 - S 1 KA 3/25
Belegarztanstellung, Nachbesetzungsfrist, einstweiliger Rechtsschutz, ...
- SG Nürnberg, 17.10.2025 - S 1 KA 3/25
- LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 20/14
Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 1/17 R
(Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum
- SG Marburg, 20.01.2014 - S 12 KA 117/13
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen ...
- BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 1/17 R
- BVerfG, 15.08.2018 - 1 BvR 1780/17
Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Vergabe von Versorgungsaufträgen gem der ...
Querverweise
Auf § 72 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)