Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d)   
   Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72 - 76)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 73a

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung vom 23.07.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)16.07.2015BGBl. I S. 1211
01.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)26.03.2007BGBl. I S. 378

Rechtsprechung zu § 73a SGB V

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Querverweise

Auf § 73a SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
          § 137g (Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme)
        Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
          § 140a (Besondere Versorgung)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Informationsgrundlagen
          Informationsgrundlagen der Krankenkassen
            § 293a (Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung)
Was ist das?

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