Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. | das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, | |
2. | erwerbsfähig sind, | |
3. | hilfebedürftig sind und | |
4. | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). |
2Ausgenommen sind
1. | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
2. | Ausländerinnen und Ausländer, | ||
a) | die kein Aufenthaltsrecht haben, | ||
b) | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder | ||
c) | die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 589/2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, | ||
und ihre Familienangehörigen, | |||
3. | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. |
3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. 5Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. 6Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. 7Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. 3Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
(4) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. | wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder | |
2. | wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. |
(4a) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
4Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 5Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2016 | Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2008 | Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2007 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 | |
01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 24.03.2006 | |
01.04.2006 | Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 24.03.2006 |
Rechtsprechung zu § 7 SGB II
6.374 Entscheidungen zu § 7 SGB II in unserer Datenbank:
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- SG Dortmund, 18.04.2016 - S 32 AS 380/16
Ausschluss eines ausländischen Arbeitssuchenden in Deutschland mit einem ...
- SG Mainz, 12.11.2015 - S 12 AS 946/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Ausländern bei ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger
- LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
- SG Speyer, 17.08.2017 - S 16 AS 908/17
Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB ...
- SG Berlin, 14.01.2016 - S 26 AS 12515/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei ...
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- SG Dortmund, 12.09.2016 - S 32 AS 4289/15
Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - L 19 AS 2281/16
- SG Dortmund, 12.09.2016 - S 32 AS 5367/15
Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung ...
§ 7 SGB II in Nachschlagewerken
- § 7 SGB II wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 7 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
- § 27 (Leistungen für Auszubildende)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 36 (Örtliche Zuständigkeit)
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 51a (Kundennummer)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 77 (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850k (Pfändungsschutzkonto)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 87 (Übermittlungen an Ausländerbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 SGB II:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- §§ 22 ff. (Aufnahme aus dem Ausland) (zu 7 I 3)