Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a) |
1Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. 2Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. 3Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. 4Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. 5Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. 6Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. 7Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. 8Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 11.08.2010 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 |
vermittlung § 50bZentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik § 51Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51aKundennummer § 51bVerarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c(weggefallen) § 52Automatisierter Datenabgleich § 52aÜberprüfung von Daten
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Rechtsprechung zu § 51a SGB II
17 Entscheidungen zu § 51a SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 31.07.2026 - B 4 AS 130/26 BH
- SG Karlsruhe, 09.05.2023 - S 12 AS 2046/22
Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst sein unverzeihliches Versagen
- LSG Bayern, 07.04.2022 - L 7 AS 559/20
Kein Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses zur privaten Kranken- und ...
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 28.09.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
- LSG Bayern, 28.09.2021 - L 7 AS 707/19
- LSG Bayern, 01.07.2011 - L 7 AS 461/11
Datenschutz und Überweisungsvermerk
- LSG Bayern, 20.12.2017 - L 11 AS 391/14
Keine Aufrechnung mit Erstattungsforderungen wegen angeblich unberechtigter ...
- BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 294/12 B
Zum selben Verfahren:
- SG Marburg, 18.12.2020 - S 8 AS 167/20
Angelegenheiten nach dem SGB II
Querverweise
Auf § 51a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)
- Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 51b (Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)