Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 1 - Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d) |
(1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. 2Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
(2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 2§ 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3§ 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.
(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.
(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. 2Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. 3Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 01.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.12.2016 | Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen | 01.12.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes | 22.12.2006 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 | |
31.12.2005 | Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2005 |
Rechtsprechung zu § 6b SGB II
164 Entscheidungen zu § 6b SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 18 AS 1532/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen eine Optionskommune ...
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
- BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch einer Optionskommune gegen den Bund ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - L 20 AS 2625/17
Erstattung von Verwaltungskosten; Kommunalträger; ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.01.2022 - B 4 AS 90/20 R
Zu den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Bundes gegenüber einem ...
- BSG, 26.01.2022 - B 4 AS 90/20 R
- LSG Hessen, 21.04.2017 - L 7 AS 803/14
Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger
- BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - L 7 AS 83/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SG Detmold, 04.06.2009 - S 10 AS 106/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - L 7 AS 83/09
Querverweise
Auf § 6b SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 6 (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 63 (Bußgeldvorschriften)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Landessozialgerichte
- § 29