Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 63 - 63b) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
| 2. | entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, | |
| 3. | entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
| 4. | entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
| 5. | entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, | |
| 6. | entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
| 7. | entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | |
| 8. | entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. |
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 63 SGB II
81 Entscheidungen zu § 63 SGB II in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 30.09.2026 - 3 ORbs 68/26
Bußgeldverfahren: Anforderungen an Beschlussgründe; Handlungspflicht aufgrund ...
- OLG Hamm, 11.02.2020 - 4 RBs 47/20
Keine konkrete materielle Prüfungspflicht bei bestandskräftigem Auskunftsanspruch
- SG Neuruppin, 11.03.2022 - S 26 AS 63/22
- SG Neuruppin, 07.07.2020 - S 26 AS 1613/14
- SG Neuruppin, 25.10.2017 - S 26 AS 583/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...
- SG Bayreuth, 30.11.2016 - S 14 AS 318/14
Vermögen in Bedarfsgemeinschaft lebender Person auf Grundsicherung anrechenbar
- SG Neuruppin, 08.03.2021 - S 26 AS 1189/18
- SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
- SG Kassel, 31.03.2014 - S 6 AS 46/14
Entziehung der bewilligten Leistungen durch einen Leistungsträger i.R.d. ...
Querverweise
Auf § 63 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
- § 64 (Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden)