Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 8 - Mitwirkungspflichten (§§ 56 - 62a) |
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) 1Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
| 1. | Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder | |
| 2. | nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, |
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) 1Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
| 1. | diese Partnerin oder dieser Partner, | |
| 2. | Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, |
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(6) 1Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. 3§ 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
(8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
und Bescheinigungs-
pflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 57Auskunftspflicht von Arbeitgebern § 58Einkommens-
bescheinigung § 59Meldepflicht § 60Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter § 61Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 62Schadenersatz § 62aHaftung des Arbeitgebers
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Rechtsprechung zu § 60 SGB II
378 Entscheidungen zu § 60 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 30.04.2026 - L 3 AS 91/26
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Partnerschaft - ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2025 - L 2 AS 511/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters ...
- LSG Hessen, 04.02.2022 - L 6 AS 551/21
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der ...
- LSG Bayern, 14.10.2015 - L 7 AS 663/15
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen Folgen eines Auskunftsanspruchs nach § 60 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 15.10.2015 - L 7 AS 588/15
Prozesskostenhilfe
- LSG Bayern, 15.10.2015 - L 7 AS 588/15
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Auskunftsverlangen nach dem SGB II
- SG Duisburg, 07.11.2022 - S 49 AS 1763/22
- OLG Hamm, 11.02.2020 - 4 RBs 47/20
Keine konkrete materielle Prüfungspflicht bei bestandskräftigem Auskunftsanspruch
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2021 - L 2 AS 462/19
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen nach § 60 Abs 2 SGB 2 - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2025 - L 12 AS 422/25
Querverweise
Auf § 60 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Mitwirkungspflichten
- § 62 (Schadenersatz)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 63 (Bußgeldvorschriften)