Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 8 - Mitwirkungspflichten (§§ 56 - 62) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
2§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. 3Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. 6Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a des Fünften Buches entsprechend.
(2) 1Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. 2Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. 3In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 56 SGB II
54 Entscheidungen zu § 56 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 7 AS 119/22
- SG Magdeburg, 05.01.2021 - S 32 AS 3077/16
Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im ...
- SG Magdeburg, 22.02.2021 - S 32 AS 381/19
Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz für den Zeitraum ...
- SG Kassel, 31.03.2014 - S 6 AS 46/14
Entziehung der bewilligten Leistungen durch einen Leistungsträger i.R.d. ...
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
- LSG Bayern, 20.12.2017 - L 11 AS 391/14
Keine Aufrechnung mit Erstattungsforderungen wegen angeblich unberechtigter ...
- BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses - ...
- LSG Bayern, 24.03.2014 - L 7 AS 217/14
Eingliederungsvereinbarung, Einstweiliger Rechtsschutz, Beschwerde
- SG Magdeburg, 17.11.2020 - S 32 AS 809/20
Querverweise
Auf § 56 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)