Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 8 - Mitwirkungspflichten (§§ 56 - 62a) |
(1) 1Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. 2Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. 3Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
und Bescheinigungs-
pflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 57Auskunftspflicht von Arbeitgebern § 58Einkommens-
bescheinigung § 59Meldepflicht § 60Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter § 61Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 62Schadenersatz § 62aHaftung des Arbeitgebers
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 58 SGB II
22 Entscheidungen zu § 58 SGB II in unserer Datenbank:
- SG Nordhausen, 08.06.2021 - S 13 AS 29/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - ...
- LSG Hessen, 05.02.2021 - L 5 R 399/18
Gesetzliche Rentenversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im ...
- LSG Bayern, 12.07.2018 - L 1 LW 8/16
Gründungszuschuss stellt eine einem Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Leistung
- LSG Baden-Württemberg, 21.04.2021 - L 3 AS 926/21 Corona
- LSG Bayern, 09.08.2016 - L 16 AS 366/16
Anordnungsgrund, Arbeitslosengeld, Einkommen, einstweiliger Rechtsschutz, ...
- SG Kassel, 31.03.2014 - S 6 AS 46/14
Entziehung der bewilligten Leistungen durch einen Leistungsträger i.R.d. ...
- BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2013 - L 6 AS 24/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - kein Ersatz der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2013 - L 6 AS 24/12
- SG Bremen, 24.02.2010 - S 18 AS 286/10
Anspruch auf vorläufige Weiterbewilligung von Leistungen nach dem ...
Querverweise
Auf § 58 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 63 (Bußgeldvorschriften)