Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 10 - Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64a) |
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
| 1. | des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, | ||
| 2. | des § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 | ||
| a) | die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie | ||
| b) | die Behörden der Zollverwaltung | ||
| jeweils für ihren Geschäftsbereich. | |||
(3) 1Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. 2Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. 3Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4) 1Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 4Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
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Rechtsprechung zu § 64 SGB II
7 Entscheidungen zu § 64 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 01.07.2014 - L 11 AS 334/14
Prozesskostenhilfe
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 28.09.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
- LSG Bayern, 28.09.2021 - L 7 AS 707/19
- VG Aachen, 10.02.2014 - 4 K 2695/12
Einbürgerung; Deutschkenntnisse; Gesundheitsgründe; Sozialleistungen; Zurechnung ...
- LSG Bayern, 20.12.2017 - L 11 AS 391/14
Keine Aufrechnung mit Erstattungsforderungen wegen angeblich unberechtigter ...
- LSG Sachsen, 21.02.2022 - L 7 AS 245/18
- ArbG München, 14.07.2011 - 6 Ca 540/11
Voraussetzungen einer Sachgrundbefristung nach § 14 l TzBfG
Querverweise
Auf § 64 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)