Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 10 - Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64a) |
(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2) 1Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. 2Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. 3Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.
Vorschrift eingefügt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 |
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