Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 1 - Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d) |
(1) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
| 1. | die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, | |
| 2. | die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). |
2Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
(2) 1Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 2§ 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
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Rechtsprechung zu § 6 SGB II
867 Entscheidungen zu § 6 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 12.06.2026 - L 7 AS 632/25
- LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2026 - L 13 AS 226/26
Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - Wohnsitzregelung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 - L 1 AS 1182/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen einen zugelassenen ...
- LSG Sachsen, 15.07.2026 - L 10 AS 180/24
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen ...
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - L 29 AS 2214/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen eine Optionskommune ...
- OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 18 WF 181/22
Negativer Feststellungsantrag des Unterhaltsschuldners gegen das Jobcenter bei ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 04.09.2017 - L 2 AS 397/17
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2024 - L 13 AS 312/21
Querverweise
Auf § 6 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 36 (Örtliche Zuständigkeit)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)
- Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
- § 64 (Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 76 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Bußgeldvorschriften
- § 211 (Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 SGB II:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 116 X (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige)