Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 1 - Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d) |
(1) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. 2Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.
(3) 1Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. 3Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. 4Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. 5Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.
(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 28.03.2024 | Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 | 27.03.2024 | |
| 01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 | |
| 01.04.2006 | Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 24.03.2006 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 5 SGB II
997 Entscheidungen zu § 5 SGB II in unserer Datenbank:
- BFH, 17.07.2026 - III S 15/26
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des ...
- LSG Schleswig-Holstein, 26.03.2026 - L 6 AS 53/22
Allg. RSB einer zeitgleich zum Antrag auf eA erhobenen Leistungsklage; ...
- LSG Sachsen, 20.04.2026 - L 7 AS 98/22
Rechtsfolgenbelehrung über die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des ...
- LSG Sachsen, 03.01.2024 - L 4 AS 567/23
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Entziehungsbescheid wegen ...
- SG Duisburg, 12.02.2019 - S 49 AS 5042/18
Gewährung von Leistungen ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. ...
- BSG, 28.11.2018 - B 4 AS 46/17 R
Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
- LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 401/19
SGB II
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - L 6 AS 1299/22
Rechtmäßigkeit einer Aufforderung an die Klägerin die Inanspruchnahme einer Rente ...
Querverweise
Auf § 5 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 65 (Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes)