Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) 1Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. 2Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. 3§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.
(2) 1Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. 2Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
| 01.07.2023 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
| 01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 |
leistungen § 16bEinstiegsgeld § 16cLeistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16dArbeitsgelegenheiten § 16eEingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden § 16fFreie Förderung § 16gFörderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16hFörderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16iTeilhabe am Arbeitsmarkt § 16j(weggefallen) § 16kGanzheitliche Betreuung § 17Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18Örtliche Zusammenarbeit § 18aZusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18bKooperations-
ausschuss § 18cBund-Länder-
Ausschuss § 18dÖrtlicher Beirat § 18eBeauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
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Rechtsprechung zu § 16k SGB II
2 Entscheidungen zu § 16k SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2023 - L 11 AS 346/22
Ausbildungsabbruch; Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides; Ersatzanspruch; ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2026 - L 13 AS 3/26
Querverweise
Auf § 16k SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 5 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16g (Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)