Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. 2Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) 1Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. 2Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. 3Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. 4Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. 5Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. 6Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
leistungen § 16bEinstiegsgeld § 16cLeistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16dArbeitsgelegenheiten § 16eEingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden § 16fFreie Förderung § 16gFörderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16hFörderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16iTeilhabe am Arbeitsmarkt § 16j(weggefallen) § 16kGanzheitliche Betreuung § 17Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18Örtliche Zusammenarbeit § 18aZusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18bKooperations-
ausschuss § 18cBund-Länder-
Ausschuss § 18dÖrtlicher Beirat § 18eBeauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
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Rechtsprechung zu § 16f SGB II
92 Entscheidungen zu § 16f SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 09.05.2019 - L 4 AS 34/18
Umfang des Umgehungs- und Aufstockungsverbots für Maßnahmen der freien Förderung ...
- LSG Hessen, 26.08.2021 - L 6 AS 358/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 1183/18
Rechtmäßigkeit der Zuweisung zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.01.2018 - L 4 AS 664/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung eines Darlehens für ...
Zum selben Verfahren:
- SG Dessau-Roßlau, 31.08.2017 - S 13 AS 1415/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch auf Übernahme der Kosten einer ...
- SG Dessau-Roßlau, 31.08.2017 - S 13 AS 1415/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2019 - L 15 AS 200/19
Kosten für die Neuanschaffung eines Pkw als Förderungsleistung nach dem SGB II; ...
- SG Darmstadt, 26.09.2012 - S 17 AS 416/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2015 - L 11 AS 676/15
Darlehensgewährung für den Kauf eines PKW; Grundsätze für mögliche ...
- LSG Sachsen, 12.02.2015 - 3 AS 1333/13
Abschluss eines "Leistungsvertrages" zwischen einem Grundsicherungsträger und ...
Querverweise
Auf § 16f SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 5 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16g (Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)