Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
(2) 1Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.
Fassung aufgrund des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz) vom 17.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2019 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz) | 17.12.2018 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 16g SGB II
14 Entscheidungen zu § 16g SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 26.05.2011 - L 3 AL 120/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von ...
- LSG Sachsen, 26.05.2011 - L 3 AL 120/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - L 7 AS 1634/18
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- VG Leipzig, 12.07.2012 - 5 K 652/11
Verhältnis des § 10 Abs. 3 SGB VIII a.F. zu § 16a SGB II
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - L 7 AS 119/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2012 - L 7 AS 587/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.07.2015 - L 6 AS 686/12
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
Querverweise
Auf § 16g SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 5 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16i (Teilhabe am Arbeitsmarkt)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)