Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Zweiter Abschnitt - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 - 47) |
(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. 2Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. 3Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) 1Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. 2Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. 3Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) vom 08.07.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 44 SGB III
277 Entscheidungen zu § 44 SGB III in unserer Datenbank:
- SG Nürnberg, 30.08.2017 - S 22 AS 335/15
Pauschale Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 04.12.2017 - L 11 AS 760/17
Erstattung weiterer Aufwendungen für Bewerbungsschreiben
- LSG Bayern, 04.12.2017 - L 11 AS 760/17
- LSG Sachsen, 06.08.2020 - L 3 AL 15/20
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2019 - L 1 AS 4370/18
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugs- oder ...
- BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 5/16 R
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit wegen Verletzung von Pflichten ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2019 - L 18 AL 110/19
Teilhabeleistung; Führerschein; Erforderlichkeit
- BSG, 21.04.2017 - B 11 AL 24/17 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2017 - L 20 AL 110/15
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2017 - L 20 AL 110/15
- SG Aachen, 05.08.2015 - S 14 AS 702/15
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen eine ...
- SG Dessau-Roßlau, 06.05.2024 - S 4 AS 872/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Leistungen zur ...
Querverweise
Auf § 44 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Aktive Arbeitsförderung
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- § 47 (Verordnungsermächtigung)