Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 40 - 43) |
1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. 2Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 43 SGB III
13 Entscheidungen zu § 43 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 25/11 R
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 15 AS 14/17
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- LSG Baden-Württemberg, 03.07.2013 - L 11 R 2403/13
- BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R
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