Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 40 - 43) |
(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
(2) 1Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. 2Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.
(3) 1Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. 3Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. 4Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 40 SGB III
61 Entscheidungen zu § 40 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2017 - L 25 AS 1631/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- LSG Bayern, 18.01.2023 - L 11 AS 95/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Förderungsfähigkeit eines Studiums
Zum selben Verfahren:
- SG Bayreuth, 03.12.2020 - S 9 AS 506/19
Leistungen, Bescheid, Insolvenzverfahren, Krankenversicherung, Bewilligung, ...
- SG Bayreuth, 03.12.2020 - S 9 AS 506/19
- VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen ...
- SG Düsseldorf, 02.02.2017 - S 3 AS 5043/15
Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14
- LSG Sachsen, 19.07.2016 - L 3 AS 611/16
Elementenfeststellungsklage; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zusicherung zum ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2016 - L 11 AS 611/15
Bestimmung der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Grundmiete ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2023 - L 7 AS 845/23
- SG Altenburg, 24.08.2016 - S 20 AS 460/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes ...
Querverweise
Auf § 40 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Beratung und Vermittlung
- Vermittlung
- § 35 (Vermittlungsangebot)