Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung (§§ 35 - 39a) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. 2Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. 3Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) 1Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. 2Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. 2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.01.2008 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 35 SGB III
336 Entscheidungen zu § 35 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 17/10 R
Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - keine Übernahme von ...
- BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 13/18 R
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten ...
- BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 24/16 R
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit - arbeitsuchender Künstler - Anspruch ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
ZAV-Künstlerkartei - Schauspielerin - Vermittlung - Ermessen - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
- BFH, 07.04.2011 - III R 24/08
Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des ...
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R
Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - L 1 AL 97/06
- SG Speyer, 04.05.2006 - S 10 AL 1020/04
Arbeitsvermittlung - kein Anspruch eines Bordellbesitzers auf Vermittlung von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - L 9 AL 50/18
Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld
- BSG, 21.04.2017 - B 11 AL 24/17 B
Querverweise
Auf § 35 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)