Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
| Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung (§§ 35 - 39a) |
(1) 1Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. 2Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. 3Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. 4Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) 1Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. 2Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. 3Die Anzeige- und Nachweispflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) 1Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
2Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. 3Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
(5) 1Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 | |
| 01.01.2024 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
| 01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) | 24.10.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 01.05.2007 | Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen | 19.04.2007 |
vereinbarung § 38Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden § 39Rechte und Pflichten der Arbeitgeber § 39aFrühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthalts-
gestattung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 38 SGB III
321 Entscheidungen zu § 38 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 29.06.2026 - L 3 AS 139/25
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - L 6 U 90/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - L 6 U 90/15
- BFH, 10.04.2014 - III R 19/12
Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 01.03.2012 - 14 K 1209/11
Meldung bei der Arbeitsagentur ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch gemäß § ...
- FG Düsseldorf, 01.03.2012 - 14 K 1209/11
- LSG Bayern, 23.03.2021 - L 10 AL 71/20
Arbeitsförderung: Einstellung der Arbeitsvermittlung
- BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 09.11.2021 - 10 Sa 15/21
Keine Arbeitslosmeldung als "böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Abs. 2 KSchG; ...
- LAG Niedersachsen, 09.11.2021 - 10 Sa 15/21
- BFH, 10.04.2014 - III R 37/12
Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 04.07.2012 - 5 K 3809/10
Kindergeldberechtigung für ein als arbeitssuchend gemeldetes, volljähriges Kind
- FG Münster, 04.07.2012 - 5 K 3809/10
Querverweise
Auf § 38 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundsätze
- § 2 (Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 159 (Ruhen bei Sperrzeit)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 440 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)