Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
(2) 1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere
| 1. | im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, | |
| 2. | vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, | |
| 3. | Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen. |
(3) 1Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
(4) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 31.12.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 |
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Rechtsprechung zu § 2 SGB III
259 Entscheidungen zu § 2 SGB III in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 09.11.2021 - 10 Sa 15/21
Keine Arbeitslosmeldung als "böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Abs. 2 KSchG; ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
- BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
- ArbG Koblenz, 22.05.2024 - 4 Ca 3251/23
Kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst durch unterbliebene ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2024 - 8 Sa 71/23
Böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG - ...
- BAG, 15.01.2025 - 5 AZR 273/24
Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Stuttgart, 14.11.2023 - 9 Ca 96/23
Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - Kenntnis ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.09.2024 - 4 Sa 10/24
Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
- ArbG Stuttgart, 14.11.2023 - 9 Ca 96/23
- LAG Baden-Württemberg, 29.12.2022 - 3 Sa 100/21
Annahmeverzug - Bewerbungsbemühungen - böswilliges Unterlassen - unterbliebene ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
- BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
- LAG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - 3 Sa 63/05
Schadensersatz, Kündigung, Hinweispflicht, Informationspflicht, ...
Querverweise
Auf § 2 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildung
- § 76 (Außerbetriebliche Berufsausbildung)
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Leistungsumfang
- § 106a (Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- § 287 (Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)