Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) 1Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. 2Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben.
(2) 1Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu
2Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen.
(3) 1Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. 2Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) | 24.10.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 11 SGB III
25 Entscheidungen zu § 11 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
- BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16
Berufsausbildungsbeihilfe
- VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 1 K 17.1036
Antrag auf Einbürgerung wird abgewiesen
- BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 24/10 R
Rückwirkende Insolvenzgeldbewilligung - Erstattungsanspruch des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - L 7 AS 1795/12
- LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 14/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Arbeitslosengeld ...
- SG Köln, 13.07.2005 - S 22 AS 76/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Chemnitz, 28.01.2010 - S 6 AS 2054/09
Spesen für Fernfahrer nicht auf Hartz IV anrechenbar
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 - L 2 AL 31/06
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung ...