Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) 1Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. 2Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. 3Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. 4Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. 5Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
(3) 1Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. 2Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. 3Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 1 SGB III
119 Entscheidungen zu § 1 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R
Berufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer ...
- BSG, 13.12.2022 - B 12 AL 1/21 R
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme ...
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
- BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in ...
- SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - ...
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 2294/16
Absetzbarkeit von Fahrkosten und Zinsen und Tilgung für den Erwerb eines Kfz für ...
- BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 24/16 R
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit - arbeitsuchender Künstler - Anspruch ...
Querverweise
Auf § 1 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
- § 282a (Übermittlung von Daten)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 77a (Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit)