Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.
(2) 1Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 2Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. 3Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.08.2016 | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) | 18.07.2016 |
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Rechtsprechung zu § 4 SGB III
189 Entscheidungen zu § 4 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 4/19 R
Arbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung - ...
- LSG Bayern, 22.03.2018 - L 9 AL 135/14
Gewährung von Gründungszuschuss für die erste Phase der Existenzgründung
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 - L 2 AL 9/14
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
- LSG Hessen, 21.11.2025 - L 7 AL 1/25
SGB III - Arbeitsförderung
- BSG, 05.03.2026 - B 11 AL 6/24 R
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