Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 - 94) |
Zweiter Unterabschnitt - Selbständige Tätigkeit (§§ 93 - 94) |
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) 1Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. | bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, | |
2. | der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und | |
3. | ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. |
2Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 93 SGB III
206 Entscheidungen zu § 93 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 37/22
Berufliche Rehabilitation; Businessplan
- LSG Bayern, 22.03.2018 - L 9 AL 135/14
Gewährung von Gründungszuschuss für die erste Phase der Existenzgründung
- BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R
Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 27/16
Anspruch auf einen Gründungszuschuss für eine selbstständige hauptberufliche ...
- LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 27/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2018 - L 9 AL 192/16
Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer ...
- LSG Bayern, 05.12.2022 - L 9 AL 136/21
Coronavirus, SARS-CoV-2, Lebensunterhalt, Bewilligung, Ermessensentscheidung, ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 13.08.2021 - S 36 AL 276/20
Bescheid, Einkommen, Lebensunterhalt, Gerichtsbescheid, Betriebsausgaben, ...
- SG München, 13.08.2021 - S 36 AL 276/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 151/18
Gründungszuschuss - fachkundige Stellungnahme - Ermessensausübung - ...
- SG Mannheim, 23.08.2012 - S 14 AL 2139/12
Gründungszuschuss - Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit als ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - L 8 R 680/12
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die ...
Querverweise
Auf § 93 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundsätze
- § 4 (Vorrang der Vermittlung)