Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
(2) 1Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. 2Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 8 SGB III
16 Entscheidungen zu § 8 SGB III in unserer Datenbank:
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Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unterbrechung des unmittelbaren ...
- LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AS 874/11
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- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 61/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche ...
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- SG Freiburg, 09.07.2004 - S 9 AL 2219/03
Förderung der beruflichen Weiterbildung - mündliche Zusicherung von ...
- SG Lüneburg, 23.03.2009 - S 18 AL 54/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2016 - L 11 AL 10/16
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2002 - L 5 AL 3215/01
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