Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
(2) 1Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.
(3) 1Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
| 1. | Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, | |
| 2. | Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | |
| 3. | Kammern und berufsständischen Organisationen, | |
| 4. | Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | |
| 5. | allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen, | |
| 6. | Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie | |
| 7. | Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. |
2Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
| 1. | eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und | |
| 2. | Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. |
3Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
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Rechtsprechung zu § 9 SGB III
37 Entscheidungen zu § 9 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.09.2015 - L 9 AS 3432/14
- SG Hannover, 25.01.2005 - S 5 AL 32/05
Anspruch auf vorläufige Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zum staatlich ...
- SG Karlsruhe, 29.09.2005 - S 15 AS 3463/05
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05
Berufung - Streitgenossenschaft - Streitwert - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der ...
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2005 - L 8 AS 2374/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05
Arbeitslosengeld II - Höhe der Regelleistung - Einkommensberücksichtigung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 - L 8 AS 4364/05
Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - unbestimmter ...
- LSG Sachsen, 31.05.2006 - L 3 B 273/05 AS-ER
Aufhebung der im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des ...
- SG Berlin, 24.07.2006 - S 77 AL 1354/03
Förderung der beruflichen Weiterbildung - Ablehnung der Zulassung einer Maßnahme ...
Querverweise
Auf § 9 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Organisation und Datenschutz
- Bundesagentur für Arbeit
- § 368a (Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 452 (Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 18 (Örtliche Zusammenarbeit)