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Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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1Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. 2Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
Vorschrift eingefügt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 |
§ 1Ziele der Arbeitsförderung
§ 2Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
§ 3Leistungen der Arbeitsförderung
§ 4Vorrang der Vermittlung
§ 5Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
§ 6(weggefallen)
§ 7Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
§ 8Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 8a(weggefallen)
§ 8b(weggefallen)
§ 9Ortsnahe Leistungserbringung
§ 9aZusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
§ 9bZusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten
§ 10Jugendberufsagentur
§ 11(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 9b SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundsätze
- § 10 (Jugendberufsagentur)