Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
1Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. 2Dabei ist grundsätzlich auf
abzustellen.
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Rechtsprechung zu § 7 SGB III
150 Entscheidungen zu § 7 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2023 - L 2 AS 56/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Verantwortungs- und ...
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 - L 2 AL 9/14
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
- SG Hamburg, 29.08.2018 - S 44 AL 322/18
Bewilligung einer Förderung der beruflichen Weiterbildung zum staatlich ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - L 14 AS 563/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der ...
- LSG Sachsen, 14.05.2020 - L 3 AL 138/15
- LSG Bayern, 18.02.2009 - L 10 AL 354/07
Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - Übernahme der ...
- SG Duisburg, 05.11.2014 - S 16 AL 594/12
Ablehnung der weiteren Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2018 - L 9 AL 192/16
Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - L 1 AL 66/13
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses