Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Dritter Abschnitt - Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen (§§ 22 - 23) |
(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
(2) 1Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. 2Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 23 SGB III
33 Entscheidungen zu § 23 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - L 18 AL 178/17
Arbeitsförderungsrecht: Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2016 - L 2 AL 16/12
Erledigung des Verwaltungsaktes bei im Zeitpunkt der Klageerhebung eingetretenem ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 8 AL 893/18
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
- BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 52/04 R
Berufsausbildungsbeihilfe - auswärtige Unterbringung während der Zeit des ...
- SG Freiburg, 30.06.2008 - S 2 AS 5218/07
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berücksichtigung ...
- SG Nordhausen, 13.03.2009 - S 23 AS 3287/08
Kosten der Unterkunft, Teilmöblierung, Kühlschrank
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2009 - L 29 AS 244/09
Gleitsichtbrille; unabweisbarer Bedarf
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.04.2013 - L 5 AS 66/08
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bezug von Einstiegsgeld - kein Anspruch auf ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2007 - L 19 B 145/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende