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Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43)   
   Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung (§§ 35 - 39a)   
Gliederung
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§ 39a
Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

1Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes oder einer auf Grundlage von § 29b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 364), in Kraft getreten am 24.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam22.12.2025BGBl. I Nr. 364
01.08.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz)08.07.2019BGBl. I S. 1029

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Rechtsprechung zu § 39a SGB III

Querverweise

Auf § 39a SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Beratung und Vermittlung
          Gemeinsame Vorschriften
            § 40 (Allgemeine Unterrichtung)
            § 41 (Einschränkung des Fragerechts)
        Aktivierung und berufliche Eingliederung
          § 44 (Förderung aus dem Vermittlungsbudget)
          § 45 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
Was ist das?

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