Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
1. | das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, | |
2. | die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, | |
3. | der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und | |
4. | der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; |
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.
(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. 5Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
06.11.2014 | Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer | 31.10.2014 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 61 AsylG
180 Entscheidungen zu § 61 AsylG in unserer Datenbank:
- VG München, 23.10.2019 - M 9 K 19.4677
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG
- VGH Bayern, 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Unzulässige ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 11.10.2016 - M 10 K 16.207
Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage über Anspruch eines Asylbewerbers auf ...
- VG München, 11.10.2016 - M 10 K 16.207
- VG Würzburg, 28.04.2020 - W 1 K 19.32325
Kein Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber
- VGH Bayern, 04.02.2022 - 10 C 21.2799
Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AsylG
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 19.10.2021 - Au 6 K 21.366
Erfolgloser PKH-Antrag für eine Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
- VG Augsburg, 19.10.2021 - Au 6 K 21.366
- VG München, 12.01.2016 - M 4 K 15.3550
Kein Recht auf Ausübung einer Beschäftigung für Asylbewerber aus sicherem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.06.2016 - 10 ZB 16.444
Erfolgloser Zulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung - Kein ...
- VGH Bayern, 21.06.2016 - 10 ZB 16.444
- OVG Sachsen, 10.01.2022 - 3 B 412/21
Ausbildungsduldung
- VGH Bayern, 05.06.2018 - 10 CE 18.1114
Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - Unbegründete Anhörungsrüge ...
Querverweise
Auf § 61 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 58 (Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 85 (Sonstige Straftaten)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 90 (Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Beratung und Vermittlung
- Vermittlung
- § 39a (Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421 (Förderung der Teilnahme an Sprachkursen)