Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 8 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39 - 42) |
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1. | das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder | |
2. | der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. |
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
1. | der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, | |
2. | wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder | |
3. | die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b entsprechend für die aufnehmende Niederlassung. |
(3) Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 40 AufenthG
41 Entscheidungen zu § 40 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 26.07.2021 - 8 L 1431/21
Beschäftigungserlaubnis; unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis; Duldung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 3 B 25.17
Visumserteilung zur Ausbildung als Altenpflegerin; befristete Vorab-Zustimmung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18
Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in ...
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18
- VG Freiburg, 01.02.2016 - 7 K 2404/15
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung nach Vietnam; ...
- VG Osnabrück, 05.11.2009 - 5 A 154/09
Beschäftigungserlaubnis; Bundesagentur fuer Arbeit; Leiharbeitsverhältnis; ...
- VG Hannover, 06.01.2022 - 12 B 5559/21
Bundesagentur für Arbeit; Drittstaatsangehöriger; Leiharbeit; Zuzustimmung
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
Klärung des Begriff Aufenthaltserlaubnis ist schwierige Rechtsfrage
- VG Würzburg, 28.04.2020 - W 1 K 19.32325
Kein Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber
- VG Köln, 12.05.2014 - 12 L 427/14
Rechtliche Ausgestaltung der der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geändertem Streitgegenstand
Querverweise
Auf § 40 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 4a (Zugang zur Erwerbstätigkeit)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 41 (Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 (Erwerbstätigkeit)