Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 8 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39 - 42) |
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
| 1. | das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder | |
| 2. | der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. |
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
| 1. | der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28 und 29 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen die §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, | |
| 2. | wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder | |
| 3. | die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b entsprechend für die aufnehmende Niederlassung. |
(3) Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 | |
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 |
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Rechtsprechung zu § 40 AufenthG
50 Entscheidungen zu § 40 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 26.07.2021 - 8 L 1431/21
Beschäftigungserlaubnis; unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis; Duldung; ...
- VG Aachen, 11.06.2026 - 8 K 1084/24
- VG Hannover, 06.01.2022 - 12 B 5559/21
Bundesagentur für Arbeit; Drittstaatsangehöriger; Leiharbeit; Zuzustimmung
- OVG Sachsen, 30.07.2025 - 3 B 22/25
Zustimmung, ; Bundesagentur, ; leitender Angestellter, ; Sprachkenntnisse, ; ...
- VG Freiburg, 01.02.2016 - 7 K 2404/15
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung nach Vietnam; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 3 B 25.17
Visum; Kamerun; betriebliche Aus- und Weiterbildung; Altenpflegerin; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18
Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in ...
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2024 - 2 L 62/22
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- VG Osnabrück, 05.11.2009 - 5 A 154/09
Beschäftigungserlaubnis; Bundesagentur fuer Arbeit; Leiharbeitsverhältnis; ...
- VG Würzburg, 28.04.2020 - W 1 K 19.32325
Kein Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber
Querverweise
Auf § 40 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 4a (Zugang zur Erwerbstätigkeit)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 41 (Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 (Erwerbstätigkeit)