Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
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Rechtsprechung zu § 3 AufenthG
1.160 Entscheidungen zu § 3 AufenthG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.08.2026 - 1 C 27.25
Kein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung "Duldung für Personen mit ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 15.05.2025 - 10 BV 25.542
Erteilung einer "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" wegen ...
- VGH Bayern, 15.05.2025 - 10 BV 25.542
- VG München, 19.08.2026 - M 12 E 26.4717
Ausländerrecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Erteilung einer ...
- BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
Pflicht eines Ausländers zum Mitführen von Identitätsnachweisen
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2025 - 11 S 1780/24
Zeitpunkt der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung bei Übermittlung an das ...
- BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21
Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
Passpflicht; Ausnahme von der Passpflicht; Beteiligung des Bundesamtes für ...
- VG Aachen, 11.06.2026 - 8 K 1084/24
- VG Schleswig, 14.10.2021 - 11 A 10/19
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration
- OVG Hamburg, 28.08.2024 - 6 Bs 66/24
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei beendeter Rechtsstellung eines ...
Querverweise
Auf § 3 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 48 (Ausweisrechtliche Pflichten)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)