Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 3 AufenthG
1.034 Entscheidungen zu § 3 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946
Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre ...
- VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange
- BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
Pflicht eines Ausländers zum Mitführen von Identitätsnachweisen
- VGH Bayern, 23.11.2023 - 10 ZB 22.2547
Darlegung von Zulassungsgründen, Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
- VGH Bayern, 13.06.2023 - 19 ZB 23.455
Kein Verzicht auf Nachholung des Visumverfahrens
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
Passpflicht; Ausnahme von der Passpflicht; Beteiligung des Bundesamtes für ...
- VG München, 14.11.2023 - M 4 K 22.4002
Ausweisung, Reisepass verbrannt
- VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 6 K 17.447
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG - Verweigerung der ...
- VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 583/13
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an eine Irakerin: Identitätsnachweis - ...
Querverweise
Auf § 3 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 48 (Ausweisrechtliche Pflichten)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105d (Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)