Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 3 AufenthG
935 Entscheidungen zu § 3 AufenthG in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 23.06.2022 - L 4 AY 13/22
Asylbewerberleistungsrecht
- VG Schleswig, 24.06.2022 - 11 B 24/22
- VG Sigmaringen, 11.04.2022 - A 8 K 1010/19
Berücksichtigung des Wohls des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung in ...
- VG Bremen, 30.05.2022 - 4 K 2202/19
Rückwirkende Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Bescheinigung Art. 20 AEUV, Urteil ...
- OVG Hamburg, 01.06.2018 - 1 Bs 126/17
Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines von einem anderen ...
- VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 583/13
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an eine Irakerin: Identitätsnachweis - ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 11 S 2450/13
Nachweis der Identität durch irakischen Proxy-Pass
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 11 S 2450/13
- VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666
Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre
- VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 6 K 17.447
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG - Verweigerung der ...
- VG Aachen, 29.09.2021 - 8 L 305/21
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Rechtsschutzbedürfnis; ...
Querverweise
Auf § 3 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 48 (Ausweisrechtliche Pflichten)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)