Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Passpflicht

(1) 1Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 3 AufenthG

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Querverweise

Auf § 3 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
        Einreise
          § 13 (Grenzübertritt)
          § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
          § 15 (Zurückweisung)
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
     
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 48 (Ausweisrechtliche Pflichten)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 105d (Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde)
Was ist das?

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