Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 3§ 47 bleibt unberührt.
(2) 1Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. 3Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. 4Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. 5Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. 6Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) 1Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. 2Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. 3Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 9 AufenthG
846 Entscheidungen zu § 9 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; ...
- VG Würzburg, 16.01.2017 - W 7 K 16.725
Unzureichenden Sprachkenntnisse müssen im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG ...
- VG Saarlouis, 24.10.2017 - 6 K 2413/16
AusländerrechtZum Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- VG München, 19.05.2016 - M 12 K 14.4513
Kein Anspruch eines nigerianischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 07.12.2015 - 10 C 15.1129
Prozesskostenhilfe, Niederlassungserlaubnis, Antrag, Verlängerung, Humanitäres ...
- VGH Bayern, 07.12.2015 - 10 C 15.1129
- VG Ansbach, 16.06.2016 - AN 5 K 15.00399
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Erfordernis der Sicherung des ...
- VG Augsburg, 17.09.2014 - Au 6 K 14.423
Erteilungstatbestand, Anwendbarkeit, Niederlassungserlaubnis, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 05.08.2015 - 10 B 15.429
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist der ...
- VGH Bayern, 05.08.2015 - 10 B 15.429
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis; ...
- BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
§ 9 AufenthG in Nachschlagewerken
- § 9 AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Niederlassungserlaubnis
Querverweise
Auf § 9 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 26 (Dauer des Aufenthalts)
- Integration
- § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 89 (Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen)