Deutschland

Aufenthaltsverordnung

Artikel 1 der Verordnung vom 25.11.2004 (BGBl. I S. 2945), in Kraft getreten am 01.01.2005

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I S. 54) m.W.v. 27.02.2024

Stand: 01.03.2024geändert durch Verordnung vom 30.08.2023 (BGBl. I S. 233)

Kapitel 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Abschnitt 1

§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters

§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

§ 12 Grenzgängerkarte

§ 13 Notreiseausweis

§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

Abschnitt 2
Unterabschnitt 1

§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte

§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Unterabschnitt 2

§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose

§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

§ 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt

§ 21

§ 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten

Unterabschnitt 3

§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal

§ 24 Befreiung für Seeleute

§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt

§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

Unterabschnitt 4

§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten

§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

§ 29 Befreiung in Rettungsfällen

§ 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883

Abschnitt 3

§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde

§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern

§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten

§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika

§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte

§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

Abschnitt 3a

§ 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

§ 38b Aufhebung der Anerkennung

§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

§ 38d Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung

§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages

Abschnitt 4

§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

Abschnitt 5

§ 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes

§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung

Kapitel 3
Gebühren (§§ 44 - 54)

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

§ 45a Gebühren für Expressverfahren

§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

§ 45c Gebühr bei Neuausstellung

§ 46 Gebühren für das Visum

§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

§ 49 Bearbeitungsgebühren

§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

§ 51 Widerspruchsgebühr

§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen

§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Kapitel 4

§ 55 Ausweisersatz

§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten

§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

Kapitel 5
Abschnitt 1

§ 58 Vordruckmuster

§ 59 Muster der Aufenthaltstitel

§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

§ 59b Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU

§ 60 Lichtbild

§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

Abschnitt 2
Unterabschnitt 1

§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip

§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung

§ 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller

§ 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

§ 61e Qualitätsstatistik

§ 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

§ 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich

§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung

Unterabschnitt 2

§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

§ 63 Ausländerdatei A

§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A

§ 65 Erweiterter Datensatz

§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere

§ 67 Ausländerdatei B

§ 68 Löschung

§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen

§ 70 (weggefallen)

Unterabschnitt 3

§ 71 Übermittlungspflicht

§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden

§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes

§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden

§ 75 (weggefallen)

§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden

§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen

Unterabschnitt 4

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten

Kapitel 6

§ 77 Ordnungswidrigkeiten

§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 7

§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster

§ 80a Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren

§ 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien

§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

§ 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

§ 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anlagen

Eingangsformel

Es verordnen

- auf Grund des § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), Artikel 58 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 13 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die Bundesregierung und
- auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 80 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595 [richtig: BGBl. I S. 594; d.Red.]), Artikel 7 § 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130), auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) in Verbindung mit Artikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - § 129b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und mit Artikel 123 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sowie auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf Grund des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 49 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern: [..]
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