Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 1 - Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 61a - 61h) |
§ 61a
Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
(1) 1Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments gespeichert. 2Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(2) 1Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gewähren. 2Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.
Fassung aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 | |
29.06.2009 | Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.06.2009 |
erfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher-
und Verarbeitungsmedium § 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung § 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller § 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen § 61eQualitätsstatistik § 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich § 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich § 61hAnwendung der Personalausweis-
verordnung
Rechtsprechung zu § 61a AufenthV
Entscheidung zu § 61a AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 22.08.2019 - RN 9 E 19.1515
Geltendmachung von Rechtsbehelfen bei der Abnahme von Fingerabdrücken
Querverweise
Auf § 61a AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- § 61b (Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung)