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Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 79 - 84)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthV (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthV
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung
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§ 79
Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 222), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)22.07.2026BGBl. I Nr. 222
01.09.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung22.07.2011BGBl. I S. 1530

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