Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 79 - 84) |
§ 80
Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.
Vorschrift neugefaßt durch die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV) vom 26.11.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.12.2020 | Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV) | 26.11.2020 | |
| 19.12.2019 | Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften | 13.12.2019 | |
| 23.01.2019 | Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 14.01.2019 | |
| 01.03.2017 | Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.02.2017 | |
| 01.11.2014 | Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 03.03.2015 | |
| 01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
berechtigte § 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktions-
bescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster § 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen § 84Beginn der Anerkennung von Forschungs-
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