Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85a) |
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. 2Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) 1Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. 2Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) 1Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. 2Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. 3Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. 2Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 03.12.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.12.2020 | Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen | 03.12.2020 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 81 AufenthG
2.643 Entscheidungen zu § 81 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 22.18
Keine Fiktionswirkung bei Aufenthaltserlaubnisantrag nach Einreise mit einem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2018 - 11 S 2583/17
Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bei Einreise mit einem von einem ...
- VG Stuttgart, 19.10.2017 - 9 K 6090/15
Erteilung einer ausländerrechtlichen Fiktionsbescheinigung für Inhaber eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2018 - 11 S 2583/17
- VG Stuttgart, 10.04.2017 - 4 K 671/17
Zur Fortgeltung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG 2004
- VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21
Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur ...
- VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
Einstweiliger Rechtsschutz im Falle der Ablehnung einer verspätet beantragten ...
- VG Schleswig, 03.05.2022 - 11 B 16/22
- OVG Hamburg, 17.01.2017 - 3 Bs 242/16
(Zum Anspruch eines Ausländers auf Verlängerung einer ihm erteilten ...
- VG Schleswig, 10.05.2022 - 11 B 10022/21
Querverweise
Auf § 81 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38 (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 55 (Bleibeinteresse)
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 58 (Abschiebung)
- Verfahrensvorschriften
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 58 (Vordruckmuster)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 80 (Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Aufenthaltsbeendigung
- § 43 (Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 55 (Aufenthaltsgestattung)