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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99 - 107)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthG (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthG
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsgesetz
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§ 104c
Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847), in Kraft getreten am 31.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts21.12.2022BGBl. I S. 2847
31.12.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts21.12.2022BGBl. I S. 2847

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Rechtsprechung zu § 104c AufenthG

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Querverweise

Auf § 104c AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 25a (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen)
          § 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104c (Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht)
Was ist das?

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