Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99 - 107) |
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2025 | Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts | 21.12.2022 | |
| 31.12.2022 | Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts | 21.12.2022 |
ermächtigung § 100Sprachliche Anpassung § 101Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte § 102Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung § 103Anwendung bisherigen Rechts § 104Übergangsregelungen § 104aAltfallregelung § 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern § 104cÜbergangsregelung zum Chancen-
Aufenthaltsrecht § 105Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität § 105aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 105bÜbergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster § 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit § 105dÜbergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 106Einschränkung von Grundrechten § 107Stadtstaatenklausel
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Rechtsprechung zu § 104c AufenthG
320 Entscheidungen zu § 104c AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 18.09.2026 - 3 B 1501/24
Anwendbarkeit des § 104c AufenthG auf Altfälle bei einer Antragstellung bis zum ...
- OVG Schleswig-Holstein, 04.06.2026 - 6 MB 21/26
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F.
- OVG Niedersachsen, 31.07.2026 - 13 LA 172/26
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthaltsrecht ...
- OVG Sachsen, 03.09.2026 - 3 B 255/25
Verfahrensduldung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; ...
- VG Kassel, 19.06.2026 - 4 K 974/24
Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Identitätsklärung - Erteilung eines ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2026 - 2 LZ 593/26
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2026 - 2 O 368/26
- BVerwG, 27.02.2025 - 1 C 13.23
Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23
(Teil-)Zulassung der Revision hinsichtlich der auf den Hilfsantrag der Klägerin ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche
- BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23
Querverweise
Auf § 104c AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104c (Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht)