Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26) |
(1) 1Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. | er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, | |
2. | 1er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. 2Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, | |
3. | der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird, | |
4. | es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und | |
5. | keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. |
2Solange sich der Jugendliche oder der junge Volljährige in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. 3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
(2) 1Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
2Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. 3Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 4§ 31 gilt entsprechend. 5Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden.
(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(6) 1Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. 2Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2022 | Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts | 21.12.2022 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 |
Rechtsprechung zu § 25a AufenthG
369 Entscheidungen zu § 25a AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche - Ausländerrecht
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
Notwendigkeit der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der ...
- VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
- OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 13 LA 43/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
- OVG Sachsen, 28.03.2023 - 3 B 234/22
Einstweilige Duldung; Aufenthaltserlaubnis; Visumerfordernis; Einreisetypizität; ...
- VGH Bayern, 05.01.2023 - 10 CE 22.2618
Kein Anspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Ausländers
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung, Asylantrag, Bescheid, Asylverfahren, ...
- VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
- VG Stuttgart, 12.01.2023 - 4 K 5927/22
Aufenthaltserlaubnis; Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende- ...
Querverweise
Auf § 25a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60a (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung))
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104c (Chancen-Aufenthaltsrecht)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)